Fachinformationen zur Abgasmessung an Gasstaplern DGUV Regel 110-010

Wissenswertes zur Abgasmessung an Gasstaplern

Fachinformationen zur Messung gemäß DGUV 110-010

Fachwissen zur Abgasmessung an Gasstaplern

Gabelstapler bzw. Flurförderzeuge, die in Hallen betrieben werden, müssen aus Arbeitsschutzgründen regelmäßig geprüft und überprüft werden. Sofern diese Maschinen von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, müsse auch Abgaskomponenten gemessen werden um festzustellen, ob das Flurförderzeug bzw. der Stapler in der Halle betrieben werden darf.

Zu Unterscheiden gilt es zwischen Flurförderzeugen, die von einem Gasmotor und einem Dieselmotor angetrieben werden. Bei einem gasbetriebenen Stapler wird die UVV „Verwendung von Flüssiggas“ ( DGUV110-010 ehemals DGUV79 und BGVD39) zu Grunde gelegt und bei einem Stapler mit Dieselmotor wird anhand der TRGS 554 geprüft.

Das Abgas von gasbetriebenen Verbrennungsmotoren, wie sie z.B. bei Flüssiggas-Staplern eingesetzt werden, enthält verschiedene toxische Gase, jedoch muss bei diesen Motoren, gemäß der gesetzlichen Vorgabe der DGUV 110-010 nur der Gehalt des Kohlenmonoxid CO gemessen werden.

DGUV 110-010 – Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung von Flüssiggas“ (AUSZUG)

Punkt 5.2.7 "Flurförderzeuge und andere mobile Arbeitsmittel mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor"

Eine einwandfreie Verbrennung liegt vor, wenn der CO-Gehalt im unverdünnten Abgas 0,1 Vol.-% nicht übersteigt. Gemäß Beiblatt zur Prüfaufzeichnung „DGUV Grundsatz 310-004“ muss die Abgasmessung bei betriebswarmem Motor im Leerlauf vorgenommen werden.

Höchstfristen für Prüfungen

Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor, die nicht Regelungsgegenstand der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind, müssen mindestens jährlich einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden.

Wann muss an einem Gasstapler eine CO Abgasmessung durchgeführt werden.

IM 1120F CO Abgasmessgerät zur CO Messung gemäß DGUV 110-010

Nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV ist eine Flüssiggasanlage wie folgt zu prüfen:

  • vor der ersten Inbetriebnahme die zusammengebaute Anlage (§14 Absatz 1 BetrSichV)
  • nach prüfpflichtigen Änderungen vor Wiederinbetriebnahme (§14 Absatz 3 Satz 1 BetrSichV), z. B. prüfpflichtige Änderungen infolge Instandsetzungsarbeiten
  • nach außergewöhnlichen Ereignissen vor Wiederinbetriebnahme (§14 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV), z. B. nach Brandunfällen oder Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr und eben wiederkehrend nach den genannten Höchstfristen für Prüfungen (§14 Absatz 2 BetrSichV).

Prüfbescheinigung

Als Nachweis der durchgeführten Abgasmessung dient eine Prüfbescheinigung, die vom Sachkundigen ausgefüllt, unterschrieben und dem Anwender übergeben werden muss.

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Gesundheitsrisiko !

Kohlenmonoxid (CO) ist ein farb-, geruch- und geschmackloses, aber hochgiftiges Gas. Es entsteht bei der Verbrennung von Flüssiggas in Gasmotoren und kann bereits in geringen Konzentrationen gefährlich sein. CO blockiert den Sauerstofftransport im Blut und kann innerhalb kurzer Zeit zu einer CO-Vergiftung führen – im schlimmsten Fall mit tödlichem Ausgang.

Die CO-Emissionen eines Motors sind deutlich höher als die zulässige Konzentration in der Raumluft. Zwar verdünnt sich das Abgas durch die Luft im Raum, doch spielt das Raumvolumen eine entscheidende Rolle: Je kleiner der Raum, desto schneller steigt die CO-Konzentration.

Daher gilt: Je niedriger die Emissionen des Motors, desto besser für die Gesundheit der anwesenden Personen. Eine regelmäßige CO-Messung ist unerlässlich, um Grenzwerte einzuhalten und die Sicherheit in geschlossenen Arbeitsbereichen zu gewährleisten.

CO Kohlenmonoxid-Konzentrationen und ihre Auswirkungen

  • 30 ppm = 0,003 Vol.%: AGW-Wert = Maximale Arbeitsplatzkonzentration bei 8h Arbeitszeit
  • 200 ppm = 0,02 Vol.%: Leichte Kopfschmerzen innerhalb von 2-3 Stunden
  • 400 ppm = 0,04 Vol.%: Kopfschmerz im Stirnbereich innerhalb von 1-2 Stunden, breitet sich innerhalb von 2,5 – 3,5 Stunden im ganzen Kopfbereich aus
  • 800 ppm = 0,08 Vol.%: Schwindel, Übelkeit und Gliederzucken innerhalb von 45 Minuten. Bewusstlosigkeit innerhalb von 2 Stunden
  • 1600 ppm = 0,16 Vol.%: Kopfschmerz, Schwindel und Übelkeit innerhalb von 20 Minuten. Tod innerhalb von 2 Stunden
  • 3200 ppm = 0,32 Vol.%: Kopfschmerz, Schwindel und Übelkeit innerhalb von 5 – 10 Minuten. Tod innerhalb von 30 Minuten
  • 6400 ppm = 0,64 Vol.%: Kopfschmerz und Schwindel innerhalb von 1 – 2 Minuten. Tod innerhalb von 10 – 15 Minuten
  • 12800 ppm = 1,28 Vol.%: Tod innerhalb von 1 – 3 Minuten

Darum ist die Abgasmessung an Flurförderzeugen bzw. Staplern mit Gasmotor so wichtig

Die regelmäßig durchzuführende CO-Messung gemäß der DGUV 110-010 in Hallen in denen gasbetriebenen Stapler fahren ist aufgrund des hochgiftigen CO Gas essenziell für den Arbeitsschutz.

Die Abgasmessung schützt vor unsichtbaren Gesundheitsrisiken, erfüllt gesetzliche Vorgaben und dokumentiert Verantwortung gegenüber Mitarbeitenden und Behörden.

Bei der jährlich durchzuführenden Abgasprüfung an Flüssiggas-Staplern muss der CO Gehalt kleiner als 0,1 Vol.% (1.000 ppm) sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so muss der Motor eingestellt bzw. repariert werden. Eine Prüfbescheinigung muss vom Sachkundigen nach der Abgasmessung erstellt werden.

Moderne Messgeräte, wie das IM 1120F, ermöglichen eine einfache, präzise und normgerechte Überwachung und Protokollierung– für mehr Sicherheit im Betriebsalltag.

Unsere Abgasmessgeräte zur CO Messung an Flüssiggas-Staplern

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